ifG Forschung: Strafrechtliche Anforderungen an das Risikomanagement von Genossenschaftsbanken

Risikomanagement im Spannungsfeld des Strafrechts kurz vorgestellt.

Das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) enthält seit dem 2. Januar 2014 mit § 54a KWG eine Strafvorschrift, die die gesetzgeberische Reaktion auf die weltweite Finanzkrise zwischen 2007 und 2009 darstellt. Hinsichtlich des Verständnisses und den konkreten Anforderungen an den Geschäftsleiter besteht bei der Anwendung noch Konkretisierungsbedarf. Strafrechtlich abgesichert werden sollte die Einhaltung der in § 25c Absatz 4a KWG bzw § 25c Absatz 4b Satz 2 KGW genannten Risikomanagementspflichten. Dieser an den Geschäftsleiter gerichtete Pflichtenkatalog ist dabei keine durchgehende inhaltliche Neuordnung, sondern orientiert an den bisher geltenden Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk). Der Geschäftsleiter muss sicherstellen, dass das Institut bzw die Institutsgruppe über die benannten Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen oder Konzepte verfügt.

Tatbestandlich angeknüpft wird in § 54a KWG folglich nicht erst an die bewusste Umgehung des Risikomanagements, sondern die Nichteinrichtung eines entsprechenden Systems mit der Folge der Bestandsgefährdung des Institutes. Durch den im Gesetzgebungsverfahren eingeführten Absatz 3 ist die Tat aber nur strafbar, „wenn die Bundesanstalt dem Täter durch Anordnung nach § 25c Absatz 4c die Beseitigung des Verstoßes gegen § 25c Absatz 4a oder § 25c Absatz 4b Satz 2 aufgegeben hat, der Täter dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt und hierdurch die Bestandsgefährdung herbeigeführt hat.“ Durch Absatz 3 erfährt die strafrechtliche Verhaltensanforderung damit eine Modifikation, die, je nach strafrechtsdogmatischer Einordnung, dem § 54a KWG eine neue Form gibt: In den Fokus rückt die Frage, ob hier verwaltungsrechtlicher „Ungehorsam“ (mit)erfasst wird.

Das gesetzgeberisch benannte Rechtsgut ist die Stabilität des Finanzsystems als Ganzes. Ob dieses Ziel durch den § 54a KWG überhaupt erreicht werden kann, ist bislang umstritten.

Die Forschung des ifG Marburg setzt sich mit den Konsequenzen des § 54a KWG für genossenschaftliche Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der Zusammenwirkung von Genossenschaftsgesetz und Gesetz über das Kreditwesen auseinander.

Wichtig ist insbesondere die Beachtung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben zum Risikomanagement, d.h. den Vorgaben an den Geschäftsleiter nach § 25c Absatz 4a und Absatz 4b KWG mit Verweis auf den § 25a Absatz 1 Satz 2 KWG. Welche Anforderungen auf Grund der prinzipienorientierten Regulierung der Bundesanstalt erfüllt werden müssen, ist dabei eine Frage des Einzelfalls.


Donnerstag, 28. Juli 2016 07:04


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